ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, LIEFER- UND LIZENZBEDINGUNGEN für Bestellungen über den Online-Shop der ORANGE SOFTWARE GmbH

 

A.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

  1.       Geltung, kein Widerrufsrecht

 

1.1      Die nachstehenden ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, LIEFER- UND LIZENZBEDINGUNGEN (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich für sämtliche Bestellungen und Lieferungen über den Online-Shop der ORANGE SOFTWARE GmbH (nachfolgend „ORANGE SOFTWARE“) und die dort enthaltenen Angebote. Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. ORANGE SOFTWARE behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern.

 

1.2      Abweichende oder ergänzende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen, insbesondere auch Vertragsstrafenregelungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ORANGE SOFTWARE ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen oder Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von ORANGE SOFTWARE schriftlich bestätigt werden.

 

1.3     Der Online-Shop von ORANGE SOFTWARE sowie die dort enthaltenen Inhalte und Angebote richten sich ausdrücklich nicht an Verbraucher, sondern ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden „BGB“ genannt); Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Diese AGB gelten folglich nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

 

1.4     Da sich der Online-Shop von ORANGE SOFTWARE sowie die dort enthaltenen Inhalte und Angebote ausdrücklich nicht an Verbraucher, sondern nur an Unternehmer richten, steht Kunden kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zu.

 

1.5     ORANGE SOFTWARE ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

  1.       Allgemeines

 

Die in diesem Abschnitt A und im nachfolgenden Abschnitt G enthaltenen Regelungen gelten für sämtliche Bestellungen über den Online-Shop von ORANGE SOFTWARE und die hiermit begründeten Vertragsverhältnisse. Darüber hinaus enthalten die nachfolgenden Abschnitte B (Kauf von Hardware-Produkten), C (Miete von Hardware-Produkten), D (Software-Produkte, Lizenzen) und E (Schulungen/sonstige Dienstleistungen) spezielle Regelungen für die jeweilige Art der Bestellung.

 

  1. Angebote, Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

 

3.1     Die Inhalte des Online-Shops von ORANGE SOFTWARE sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar; sie verpflichten ORANGE SOFTWARE nicht zur Lieferung bzw. Leistung.

 

3.2      Der Kunde gibt über die im Online-Shop enthaltene Maske die Daten bzw. Angaben und weiteren Spezifikationen der von ihm gewünschten Bestellung ein. Mit der Abgabe der Bestellung unterbreitet der Kunde ORANGE SOFTWARE sodann ein Angebot. Dieses Angebot ist für den Kunden für einen Zeitraum von 2 Werktagen bindend.

 

3.3.    Im Anschluss an die Abgabe des Angebots erhält der Kunde von ORANGE SOFTWARE per E-Mail eine Bestätigung des Eingangs des Angebots, in welcher ORANGE SOFTWARE den Inhalt des Angebots des Kunden einschließlich Preis und ggf. Laufzeit zusammenfasst. Bei dieser Bestätigungs-E-Mail handelt es sich ausdrücklich nicht um die Annahmeerklärung von ORANGE SOFTWARE.

 

3.4     Nach Erhalt des Angebots und der Bestätigung des Eingangs prüft ORANGE SOFTWARE u.a. den Inhalt des Angebots, die technische Umsetzbarkeit und die Verfügbarkeit der gewünschten Leistung bzw. Lieferung. ORANGE SOFTWARE ist zur Annahme des Angebots nicht verpflichtet. Die Annahme erfolgt durch eine gesonderte E-Mail von ORANGE SOFTWARE an den Kunden, mittels welcher ebenfalls der Versand der Zeiterfassungsdaten zur Zeiterfassungsinstanz bzw. die Ankündigung des Versandes von bestellter Hardware durch ORANGE SOFTWARE an den Kunden erfolgt (Auftragsbestätigung).

 

3.5     Für die Art und den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung und Lieferung ist ausschließlich die Annahmeerklärung von ORANGE SOFTWARE maßgebend. Etwaige hiervon abweichende Vereinbarungen sowie etwaige nachträgliche ergänzende oder abweichende Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

 

3.6     Alle Angaben in unseren Preislisten sowie Informations- und Werbematerialien über Maße, Gewichte, Abmessungen und sonstige technische Daten oder Produkt- bzw. Leistungseigenschaften sind lediglich allgemeine Beschreibungen und stellen insbesondere keine Beschaffenheitsgarantien dar.

 

3.7     ORANGE SOFTWARE behält sich handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen des Vertragsgegenstands nach Vertragsschluss vor, insbesondere bedingt durch Anpassung an den technischen Wandel sowie bei Serienänderungen unserer Zulieferer. Dies gilt soweit dem Kunden dadurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

 

3.8     Die Abgabe des Angebots durch den Kunden erfolgt in Kenntnis etwaiger durch die Corona-Pandemie eingetretener oder künftig noch zu befürchtender Erschwernisse oder Behinderungen im Betriebsablauf des Kunden. Der Kunde hat bei der Abgabe seines Angebots etwaige wirtschaftliche Auswirkungen der Corona-Pandemie auf seine wirtschaftliche Lage berücksichtigt. Nach der Abgabe seines Angebots kann sich der Kunde nicht auf solche Erschwernisse oder Behinderungen bzw. Auswirkungen der Corona-Pandemie berufen, die ihm im Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots bekannt waren oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren oder mit deren künftigen Eintritt er vernünftigerweise rechnen musste.

 

3.9     Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet ORANGE SOFTWARE lediglich die Lieferung der bestellten Hardware bzw. die Bereitstellung der bestellten Software. Die Aufstellung/Einrichtung von Hardware bzw. die Installation von Software und die Einweisung in die Nutzung durch ORANGE SOFTWARE muss der Kunde gesondert kostenpflichtig bei ORANGE SOFTWARE bestellen.

 

  1. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

 

4.1      Unsere Preisangaben verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und zzgl. anfallender Liefer-, Transport- und Verpackungskosten. Die Umsatzsteuer wird entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt. Etwaige Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Kunden.

 

4.2      Grundlage sind die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, basierend auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren. Sollten sich im Fall von einmaligen Lieferungen (beim Kauf von Hardware-Produkten) zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferungs-/Leistungszeit diese Kostenfaktoren, insbesondere betreffend Material, Löhne, Energie, Abgaben, Fracht usw., ändern, ist ORANGE SOFTWARE berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen, sofern nicht zwischen dem Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferungs-/Leistungszeit ein kürzerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

 

ORANGE SOFTWARE wird eine Preisanpassung dem Kunden in Textform bekanntgeben. Sobald sich das Entgelt um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung, spätestens jedoch bis zum vertraglich vereinbarten Liefer-/Leistungstermin von dem Vertrag über eine einmalige Lieferung zurückzutreten.

 

4.3      Bei der Anmietung bzw. Buchung von Software- und/oder Hardwareprodukten ist ORANGE SOFTWARE darüber hinaus berechtigt, das monatlich auf Grundlage des Vertrags vom Kunden zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kostenfaktoren, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anzupassen. Eine Preiserhöhung bzw. eine Preisermäßigung kommt in Betracht, sofern und soweit sich z.B. die für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Material-, Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs- sowie Nutzungsrechtskosten von ORANGE SOFTWARE erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z.B. bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen ist das Entgelt zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Preisanpassungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Kunde bereits Zahlungen geleistet hat.

 

ORANGE SOFTWARE wird eine Preisanpassung und den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preisanpassung dem Kunden mit der Rechnung des Vormonats bekanntgeben. Sobald sich das Entgelt um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu kündigen. Eine aus einer Änderung des Umfangs an Features bzw. Anzahl der zu verwaltenden Mitarbeiter resultierende Änderungen des Preises gilt nicht als Preisanpassung im Sinne dieser Ziff. 4.3.

 

4.4      Alle Leistungen von ORANGE SOFTWARE sind grundsätzlich sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail. Zahlungsverzug tritt unbenommen einer vorherigen Mahnung spätestens ein, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung zahlt.

 

4.5      Bei der Anmietung bzw. Buchung von Software- und/oder Hardwareprodukten über einen Zeitraum von einem Monat ist der vereinbarte Mietzins mit Vertragsschluss fällig. Bei einer Mietzeit von mehr als einem Monat, ist der vereinbarte monatliche Mietzins im Voraus zum ersten Werktag des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig.

 

4.6      ORANGE SOFTWARE ist berechtigt, zur Zahlungsabwicklung den Zahlungsdienstleister STRIPE (https://www.stripe.com/de) und PayPal (https://www.paypal.com/) einzusetzen.

 

4.7     Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen (Verzug) ist ORANGE SOFTWARE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Im Verzugsfall ist ORANGE SOFTWARE ferner berechtigt,

 

sämtliche uns aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern oder nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen;

von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen;

den vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen (vgl. nachfolgenden Abschnitt B Ziff. 1);

Sicherheiten zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten.

 

4.8      Ist ORANGE SOFTWARE zur Vorleistung verpflichtet, kann die Leistung – ohne dass Verzug eintritt – verweigert werden, sofern nach Abschluss des Vertrages Umstände erkennbar werden, die den Schluss zulassen, dass der Kunde seine Gegenleistung, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen kann oder wird. In diesem Fall ist ORANGE SOFTWARE berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Kunde Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung Zahlung oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann ORANGE SOFTWARE vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des entstandenen Schadens oder der vergeblichen Aufwendungen verlangen.

 

4.9      Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber Zahlungsansprüchen von ORANGE SOFTWARE ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

4.10    Die Gewährung von Skonti bedarf neben einer ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung der weiteren Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoberechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht und anderen weitergereichten Fremdkosten maßgeblich.

 

4.11    ORANGE SOFTWARE ist berechtigt, trotz gegebenenfalls anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen.

 

4.12    Leistungen, die ORANGE SOFTWARE vor Ort bei dem Kunden zu erbringen hat, werden nach Zeitaufwand oder je Stück abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Der Kunde hat die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung unseres Personals auf dem ihm vorgelegten Formblatt zu bescheinigen. Die notwendige Reisezeit sowie etwaige nicht von uns zu vertretende Wartezeit gehören zur Arbeitszeit. Die Reisekosten des Personals, insbesondere Fahrt- und Unterbringungskosten sowie Mehraufwendungen für Verpflegung, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

  1. Gefahrübergang, Annahmeverzug, Liefer- und Leistungsfristen

 

5.1     Ist nichts anderes ausdrücklich vereinbart, erfolgt die Lieferung unfrei ab Werk, d.h. auf Kosten und Gefahr des Kunden, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Übergabe bzw. die Versendung aus nicht von ORANGE SOFTWARE zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Versandbereite Lieferungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen nach Datum der Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen. Andernfalls ist ORANGE SOFTWARE berechtigt, die Ware nach eigener Wahl auf Kosten des Kunden zu versenden.

 

5.2     Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist ORANGE SOFTWARE berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Im Fall einer ausdrücklich getroffenen schriftlichen Vereinbarung wird ORANGE SOFTWARE auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abschließen.

 

5.3     Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmen über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

5.4     Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist ORANGE SOFTWARE berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Kunden und unter Ausschluss der Haftung die Ware nach eigenem Ermessen einzulagern und die hierbei entstehenden Kosten dem Kunden aufzugeben. Ferner ist ORANGE SOFTWARE berechtigt, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachten Maßnahmen zu treffen sowie die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen und etwaige weitere durch den Annahmeverzug des Kunden verursachte Schäden und Mehraufwendungen zu verlangen.

 

5.5     Liefer- und Leistungszeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von ORANGE SOFTWARE. Ist nichts Abweichendes vereinbart, handelt es sich bei angegebenen Terminen jeweils um „circa-Fristen“. Ist absehbar, dass sich die angegebenen Termine verschieben, werden die endgültigen Termine von ORANGE SOFTWARE mit angemessener Frist angekündigt. ORANGE SOFTWARE ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt. Die Bestimmung von Terminen für gebuchte Schulungen erfolgt nach gesonderter Absprache.

 

5.6     Alle Leistungsverpflichtungen von ORANGE SOFTWARE stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung. ORANGE SOFTWARE ist bei unverschuldeter, nicht rechtzeitiger oder richtiger Selbstbelieferung und bei sonstigen von ihr nicht zu vertretenen Hindernissen berechtigt, die Lieferung oder Leistung – ohne dass Verzug eintritt – um die Dauer der hierdurch verursachten Verhinderung hinauszuschieben. ORANGE SOFTWARE wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist ORANGE SOFTWARE berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.7      Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von ORANGE SOFTWARE nicht zu vertreten sind, wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Entsprechendes gilt, wenn die genannten Umstände in für ORANGE SOFTWARE unvorhersehbarer Weise bei Unterlieferanten/Subunternehmern von ORANGE SOFTWARE eintreten. Als nicht von ORANGE SOFTWARE zu vertretendes Hindernis gelten insbesondere auch Lieferverzögerungen bei Lieferanten/Transportunternehmen bzw. Unterbrechungen der Lieferketten infolge der Corona-Pandemie oder im Fall vergleichbarer Pandemie-Lagen.

 

5.8     ORANGE SOFTWARE ist bemüht, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Befindet sich ORANGE SOFTWARE dennoch mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, so ist der Kunde – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes bezogen auf den säumigen Teil, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes zu verlangen. ORANGE SOFTWARE bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitere Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht oder soweit ORANGE SOFTWARE wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit bzw. für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet.

 

  1. Mitwirkung des Kunden

 

6.1     Der Kunde trägt innerhalb seines Verantwortungsbereichs dafür Sorge, dass ORANGE SOFTWARE zu den angekündigten Terminen die vertraglich geschuldete Leistung, insbesondere zu überlassende Hardware, liefern und – sofern vereinbart – betriebsbereit anschließen bzw. funktionsfähig installieren und Service- bzw. Schulungsleistungen ungehindert erbringen kann. Erkennbare Leistungshindernisse (Betriebsferien, Krankheit etc.) sind ORANGE SOFTWARE mit angemessener Frist vorab schriftlich anzuzeigen.

 

6.2     Änderungen der Systemvoraussetzungen beim Kunden sind ORANGE SOFTWARE rechtzeitig vor Abschluss der Leistungserbringung mitzuteilen. Verzögerungen und zusätzliche Kosten, die durch die Änderungen bei der Ausführung der Leistung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Entsprechendes gilt für Änderungen der Systemvoraussetzungen nach Leistungserbringung durch ORANGE SOFTWARE für die Dauer der Gewährleistung.

 

6.3      Dem Kunden obliegt zur Erhaltung von Erfüllungs- und Mängelansprüchen insbesondere die Einhaltung der nachstehenden Bedingungen: Der Kunde benennt und überlässt das zur Unterstützung der Anschluss-/ Installationsarbeiten erforderliche Personal und benennt ORANGE SOFTWARE einen zuständigen Ansprechpartner. Der Kunde führt eine regelmäßige Datensicherung, insbesondere vor Durchführung von Servicearbeiten, durch. Der Kunde ermöglicht einen Testlauf bzw. den Ablauf der Prüfprogramme zu den üblichen Betriebsbedingungen und gewährt die hierfür erforderlichen Rechenzeiten. Bei vereinbarten Serviceleistungen erfolgt eine unverzügliche Meldung und detaillierte Beschreibung von auftretenden Störungen anhand zweckdienlicher Unterlagen sowie die Nennung eines Ansprechpartners. Der Kunde hat für seine Supportanfrage das ORANGE SOFTWARE-Ticketsystem unter http://hilfe.Orange Software.de zu nutzen. Etwaig über andere Kanäle (bspw. E-Mail, Fax etc.) mitgeteilte Supportanfragen können nicht berücksichtigt werden. Alternativ zum ORANGE SOFTWARE-Ticketsystem kann der Kunde sich telefonisch über die kostenpflichtige Servicehotline +49 421 98 98 30 90 an ORANGE SOFTWARE wenden.

 

6.4      Kommt der Kunde seinen Pflichten gemäß dieser Ziff. 6 nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist ORANGE SOFTWARE nach Ankündigung berechtigt, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.

 

  1. Mängel und Gewährleistung

 

7.1     Hinsichtlich der Beschaffenheit von Hardware- bzw. Software-Produkten gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung in der Auftragsbestätigung von ORANGE SOFTWARE als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Für etwaige öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt ORANGE SOFTWARE keine Haftung.

 

7.2      Der Kunde erhält durch ORANGE SOFTWARE keine Garantien im Rechtssinne.

 

7.3     ORANGE SOFTWARE haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.

 

7.4     Bei gekauften Hardware-Produkten setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind erkennbare Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ORANGE SOFTWARE für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.

 

7.5      Im Falle rechtzeitig gerügter Mängel hat der Kunde zunächst nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung. Die Behebung von Hardwaremängeln erfolgt in der Regel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Eingang der Mängelanzeige. Sollte für die Beseitigung der Mängel eine Nachbestellung bei unseren Lieferanten erforderlich sein, kann sich die vorstehend genannte Frist, binnen derer die Nachbesserung erfolgen soll auf bis zu 5 Wochen verlängern. Die Regelungen gemäß Ziffern 5.5 bis 5.8 gelten entsprechend. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

 

7.6     Bei gekaufter Hardware ist ORANGE SOFTWARE berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

7.7     Soweit ORANGE SOFTWARE die Beseitigung des Mangels nicht oder nicht fristgerecht gelingt sowie bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder – sofern unsere Pflichtverletzung nicht bloß unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts schuldet der Kunde eine angemessene Nutzungsentschädigung für die Dauer der Nutzung. Das Nutzungsentgelt errechnet sich auf der Basis einer linearen vierjährigen Abschreibung.

 

Für Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche infolge von Mängeln gilt im Übrigen nachstehende Ziff. 8.

 

7.8     Die Gewährleistungsrechte erlöschen, wenn der Liefer- bzw. Leistungsgegenstand vom Kunden eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, bei Software durch Nach-/Ergänzungsprogrammierung, verändert worden ist. Der Kunde ist berechtigt, in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, einen Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn ORANGE SOFTWARE mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug ist. ORANGE SOFTWARE ist grundsätzlich unverzüglich und vorab von der Maßnahme zu benachrichtigen.

 

7.9     Vorbehaltlich der Anzeigefrist gemäß Ziff. 7.4 beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel 12 Monate ab Lieferung.

 

7.10   Im Falle einer Mängelrüge dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zu- rückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, wenn dessen Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei zu Unrecht erfolgter Mängelrüge ist ORANGE SOFTWARE berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

 

7.11   Für die Mängel und Gewährleistung bei gebuchten Software-Produkten gelten ergänzend die nachstehenden Regelungen in Abschnitt D Ziff. 3.

 

  1. Haftungsbeschränkungen, Verjährung

 

8.1      Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

 

  1. a)    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

 

  1. b)    für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

8.2     Die Haftung von ORANGE SOFTWARE für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.

 

8.3      Unabhängig von der nachstehenden Regelung gemäß Abschnitt D Ziff. 3 ist die Haftung von ORANGE SOFTWARE für eine fehlende Datenverfügbarkeit ausgeschlossen, falls dies auf eine fehlende Datenverfügbarkeit beim Server-Provider/Host zurückzuführen ist oder auf Internetausfälle und sonstige technische Störungen, die ORANGE SOFTWARE nicht zu vertreten hat.

 

8.4      Außer im Fall von Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung einer Vertragswesentlichen Pflicht haftet ORANGE SOFTWARE bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.

 

8.5      Die sich aus Ziffern 8.1 bis 8.4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

8.6      Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn ORANGE SOFTWARE grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorwerfbar ist, sowie im Falle zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens oder im Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

 

8.7      Soweit nach diesen AGB die Haftung von ORANGE SOFTWARE ausgeschlossen bzw. begrenzt ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere ihrer Mitarbeiter.

 

B.

 

Ergänzende Regelungen für den Kauf von Hardware-Produkten

 

  1. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

 

1.1      Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die ORANGE SOFTWARE aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, sind ORANGE SOFTWARE die in den folgenden Ziffern 1.2 bis 1.11 geregelten Sicherheiten zu gewähren, die auf Verlangen nach Wahl von ORANGE SOFTWARE freizugeben sind, wenn und soweit ihr Wert die Forderungen von ORANGE SOFTWARE um mehr als 20 % übersteigt.

 

1.2      Verkaufte Hardware-Produkte bleiben Eigentum von ORANGE SOFTWARE, die Be- und Verarbeitung oder die Montage erfolgen stets für ORANGE SOFTWARE als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die ORANGE SOFTWARE. Erlischt das (Mit)Eigentum von ORANGE SOFTWARE durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf ORANGE SOFTWARE übergeht.

 

1.3      Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von ORANGE SOFTWARE unentgeltlich. Ware, an der ORANGE SOFTWARE (Mit) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

 

1.4      Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an ORANGE SOFTWARE ab, ORANGE SOFTWARE nimmt die Abtretung an. Sämtliche Eigentumsvorbehaltsrechte von ORANGE SOFTWARE (einfacher, erweiterter, verlängerter oder Kontokorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht, wenn von ORANGE SOFTWARE stammende Vorbehaltsware von einem anderen Käufer erworben wird, so lange dieser die Vorbehaltsware nicht bei ORANGE SOFTWARE bezahlt hat. Dieses gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen.

 

1.5      ORANGE SOFTWARE ermächtigt den Kunden widerruflich, die an ORANGE SOFTWARE abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. ORANGE SOFTWARE behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann ORANGE SOFTWARE verlangen, dass der Kunde ORANGE SOFTWARE die abgetretenen Forderungen bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

1.6      Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das (Mit-)Eigentum von ORANGE SOFTWARE hingewiesen.

 

1.7      Der Kunde tritt zur Sicherung der Forderungen von ORANGE SOFTWARE auch die ihm zustehenden Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

1.8      Der Kunde ist verpflichtet, ORANGE SOFTWARE einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ORANGE SOFTWARE die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den ORANGE SOFTWARE insofern entstandenen Ausfall. Einen Besitzerwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Kunde ORANGE SOFTWARE gegenüber unverzüglich anzuzeigen.

 

1.9      Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist ORANGE SOFTWARE berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch ORANGE SOFTWARE liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

1.10    Auf Verlangen von ORANGE SOFTWARE ist der Kunde verpflichtet, ORANGE SOFTWARE seine Abnehmer zu benennen, dem Abnehmer die Abtretung mitzuteilen, ORANGE SOFTWARE die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. ORANGE SOFTWARE ist weiter berechtigt, den Abnehmer des Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen.

 

1.11    Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Ferner ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten zum Gegenstandswert gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie erforderliche Servicearbeiten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an ORANGE SOFTWARE ab. ORANGE SOFTWARE ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Auf Verlangen ist ORANGE SOFTWARE jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung der Vorbehaltsware eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen.

 

  1. Geräterücknahme und -entsorgung

 

2.1     Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gekaufte Hardware-Produkte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

2.2     Der Kunde stellt ORANGE SOFTWARE als Hersteller von den gesetzlichen Verpflichtungen aus § 19 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) („Rücknahmepflicht der Hersteller“) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

 

2.3     Für den Fall, dass der Kunde von vornherein beabsichtigt, die von ORANGE SOFTWARE erworbenen gewerblichen Produkte (B2B-Geräte) an Dritte weiter zu veräußern, übernimmt er hiermit die Verpflichtung, mit seinen Kunden sowie allen nachfolgenden Nutzer im Namen von ORANGE SOFTWARE zu vereinbaren, dass der jeweilige Erwerber die Entsorgungsverpflichtung des Herstellers gem. § 19 Abs. 1 ElektroG in vollem Umfang übernimmt. ORANGE SOFTWARE stimmt bereits jetzt einer Weiterübertragung der Verpflichtung insoweit zu und bevollmächtigt hiermit den Kunden dazu, mit seinen Abnehmern die vorstehend vereinbarte Verpflichtung im Namen von ORANGE SOFTWARE auf seinen Abnehmern zu übertragen.

 

2.4     Unterlässt der Kunde entgegen der vorstehenden Ziff. 2.3 die vertragliche Verpflichtung seiner Kunden, so bleibt der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

C.

 

Ergänzende Regelungen für die Miete von Hardware-Produkten

 

  1. Laufzeit

 

1.1      Die Laufzeit des Mietverhältnisses ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung und beträgt 1, 3, 6 oder 12 Monate. Während der Laufzeit kann das Mietverhältnis nur mit Wirkung zum jeweiligen Ende der vereinbarten Laufzeit binnen einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei ordentlich gekündigt werden. Geschieht dies nicht, so verlängert sich das Mietverhältnis automatisch jeweils um einen weiteren Zeitraum, welcher der ursprünglich gebuchten Laufzeit (also 1, 3, 6 oder 12 Monate) entspricht. § 545 BGB findet keine Anwendung.

 

1.2     Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

  1. Vertragsgemäße Nutzung

 

2.1     Die Überlassung der gemieteten Hardware-Produkte erfolgt zur ausschließlichen Nutzung durch den Kunden bzw. dessen Mitarbeiter. Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ORANGE SOFTWARE nicht berechtigt, den Gebrauch an den gemieteten Hardware-Produkten einem Dritten zu überlassen, insbesondere zu vermieten oder zu verleihen.

 

2.2     Der Kunde darf die von ORANGE SOFTWARE gemieteten Hardware-Produkte lediglich zum vertrags- bzw. bestimmungsgemäßen Zweck nutzen (bspw. Zeiterfassung). Hierbei ist der Kunde jederzeit zum pfleglichen und sorgfältigen Umgang mit den gemieteten Hardware-Produkten verpflichtet. Dies gilt auch für die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden.

 

2.3     Im Fall des Verstoßes gegen die vorstehenden Ziffern 2.1 und 2.2 ist ORANGE SOFTWARE nach einer vorherigen vergeblichen schriftlichen Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

 

  1. Rückgabe

 

3.1     Nach Ablauf oder Beendigung des Mietverhältnisses über Hardware-Produkte ist der Kunde verpflichtet, die Mietsachen unverzüglich, spätestens 1 Woche nach der Vertragsende, an ORANGE SOFTWARE zurückzugeben. Etwaige hierbei anfallende Versand-/Transportkosten trägt der Kunde. Die Rückgabepflicht umfasst auch etwaig überlassene Originaldatenträger einschließlich Bedienungs-/Installationshandbüchern und Dokumentationen.

 

3.2      Für jeden Tag, in dem sich der Kunde schuldhaft mit der Rückgabe der gemieteten Geräte in Verzug befindet, hat der Kunde eine Vertragsstrafe an ORANGE SOFTWARE in Höhe von € 10,00 pro Gerät und pro Tag, maximal jedoch in Höhe von € 800,00 pro Gerät, zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch ORANGE SOFTWARE bleibt unberührt.

 

3.3     Der Kunde ist verpflichtet, die gemieteten Hardware-Produkte in einem Zustand zurückzugeben, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Etwaige Schäden an den gemieteten Hardware-Produkten, die über die Gebrauchsspuren einer vertragsgemäßen Nutzung hinaus gehen, hat der Kunde zu ersetzen.

 

D.

 

Ergänzende Regelungen für Software-Produkte

 

  1. Softwareüberlassung, Nutzungsrechte, Urheberrechte

 

1.1      Bei der Buchung des Software-Produkts zur Zeiterfassung erhält der Kunde das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich befristete, widerrufliche Nutzungsrecht an dem gebuchten Software-Produkt und den gebuchten Software-Modulen für die vertraglich vereinbarte Anzahl von Mitarbeitern des Kunden. Bei dem Software-Produkt handelt es sich um eine web-basierte Anwendungen in Form von Software-as-a-Service („SaaS“).

 

1.2      Das Nutzungsrecht darf durch den Kunden nicht auf Dritte übertragen werden, der Kunde ist nicht berechtigt, seinerseits Lizenzen oder Unterlizenzen zu vergeben.

 

1.3     Die Einräumung des Nutzungsrechts ist aufschiebend bedingt an die Erbringung der vertraglich vereinbarten Zahlungspflicht des Kunden. ORANGE SOFTWARE ist im Fall des Zahlungsverzugs berechtigt, den Account des Kunden vorrübergehend zu sperren und dem Kunden das Nutzungsrecht vorrübergehend zu entziehen.

 

1.4      Als vertragliche Leistung stellt ORANGE SOFTWARE dem Kunden für die vertraglich vereinbarte Laufzeit und die vertraglich vereinbarte Anzahl von Mitarbeitern die Zugangsdaten zu dem Software-Produkt als SaaS zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung einer Programmkopie der Software und der Anwendungsdokumentation. ORANGE SOFTWARE schuldet zudem weder die Überlassung noch die Offenlegung des Quellcodes des Software-Produkts.

 

ORANGE SOFTWARE ist ferner nicht verpflichtet, das Software-Produkt weiterzuentwickeln. Der Kunde ist ohne Zustimmung von ORANGE SOFTWARE nicht berechtigt, das Software-Produkt umzuarbeiten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen.

 

1.5     Weitere Leistungen (z.B. Schulung und Einrichtung sowie (Remote-) Unterstützung) sind nicht Gegenstand des Vertrags über die (kostenpflichtige) Nutzung des Software-Produkts und von ORANGE SOFTWARE nur geschuldet, sofern der Kunde solche weiteren Leistungen gesondert kostenpflichtig bucht.

 

1.6     Der Kunde wird nicht Inhaber von Urheber- oder sonstigen geistigen Schutzrechten an dem Software-Produkt. Er ist verpflichtet, die an dem Software-Produkt bestehenden Urheber- und sonstigen geistigen Schutzrechte, deren einziger und ausschließlicher Inhaber ORANGE SOFTWARE ist, jederzeit zu beachten.

 

1.7     Diese AGB gelten auch für neue Versionen (Updates) und Erweiterungen des Software-Produkts (Upgrades), die dem Kunden von ORANGE SOFTWARE nach Abschluss des Vertrages überlassen werden, sofern nicht bei Überlassung der jeweiligen neuen Version oder Erweiterung abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

 

  1. Laufzeit und Kündigung

 

2.1      Die Laufzeit der Überlassung der Nutzungsrechte ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung und beträgt 1, 3, 6 oder 12 Monate. Während der Laufzeit kann das Vertragsverhältnis nur mit Wirkung zum jeweiligen Ende der vereinbarten Laufzeit binnen einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei ordentlich gekündigt werden. Geschieht dies nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um einen weiteren Zeitraum, welcher der ursprünglich gebuchten Laufzeit (also 1, 3, 6 oder 12 Monate) entspricht. § 545 BGB findet keine Anwendung.

 

2.2      ORANGE SOFTWARE bietet dem Kunden die Möglichkeit einer kostenfreien Nutzung des Software-Produkts für 5 Mitarbeiter und weniger an. Die kostenfreie Nutzung für maximal 5 Mitarbeiter kann lediglich für eine Laufzeit von 1 Monat gebucht werden. Die Regelungen gemäß vorstehender Ziff. 2.1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Auch im Fall einer automatischen Laufzeit Verlängerung bleibt die Buchung für eine Nutzung durch maximal 5 Nutzung kostenfrei. Die Nutzung des Software-Produkts ist nicht kostenfrei, falls das Software-Produkt durch mehr als 5 Mitarbeiter des Kunden genutzt wird. In diesem Fall ist ORANGE SOFTWARE berechtigt, für jeden Mitarbeiter (auch rückwirkend) die übliche Vergütung zu verlangen. Für die kostenfreie Nutzung gelten ergänzend die nachstehenden Regelungen in nachstehender Ziff. 5.

 

2.3      Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

2.4      Mit Ende der Laufzeit bzw. mit Wirksamwerden einer Kündigung erlischt automatisch das Nutzungsrecht des Kunden an dem Software-Produkt. ORANGE SOFTWARE ist in diesem Fall berechtigt, den Account des Kunden ohne weitere Vorankündigung zu sperren, und die Daten zu löschen. Der Kunde ist dafür verantwortlich die erfassten Daten vor dem Vertragsende für spätere Revisionen, zum Beispiel durch Ausdruck der Monatsjournale oder Personallisten, selbst zu sichern/archivieren. ORANGE SOFTWARE übersendet dem Kunden per E-Mail die gespeicherten Zeiterfassungsbuchungen als Datei in einem maschinenlesbaren Format.

 

  1. Ergänzende Regelungen zur Gewährleistung für Software

 

3.1      ORANGE SOFTWARE bemüht sich, Kunden bei der Nutzung des Software-Produkts eine möglichst hohe Datenverfügbarkeit zur Verfügung zu stellen, kann allerdings aus technischen Gründen keine Datenverfügbarkeit von 100 % gewährleisten. ORANGE SOFTWARE gewährleistet eine Datenverfügbarkeit von 98 % im Jahresmittel. Davon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von ORANGE SOFTWARE liegen (insbesondere höhere Gewalt, Verschulden des Server-Providers/Hosts oder sonstiger Dritter) nicht zu erreichen ist. Ebenfalls ausgenommen sind geplante Wartungsarbeiten (bspw. Updates der Software), die entweder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (unter Berücksichtigung der Feiertage am Standort Bremen) zwischen 9:00 und 18:00 Uhr liegen, oder die gemäß Ziff. 3.2 vorab angekündigt wurden. Die Haftung für eine fehlende Datenverfügbarkeit außerhalb der hiernach gewährleisteten Datenverfügbarkeit ist ausgeschlossen.

 

3.2      ORANGE SOFTWARE ist berechtigt, zu Wartungszwecken und infolge anderer technischer Erfordernisse die Verfügbarkeit der Software zu unterbrechen. Die Wartungsarbeiten werden soweit möglich außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (unter Berücksichtigung der Feiertage am Standort Bremen) zwischen 9:00 und 18:00 Uhr getätigt. Falls eine Wartungsmaßnahme zu einer Unterbrechung der Nutzung der Software von mehr als 30 Minuten innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (unter Berücksichtigung der Feiertage am Standort Bremen) zwischen 9:00 und 18:00 Uhr führen wird, wird ORANGE SOFTWARE diese Wartungsarbeit per E-Mail ankündigen. Die Ankündigung erfolgt mindestens 24 Stunden vorab. Auf Kundenwunsch hin kann die angekündigte Wartungsarbeit verschoben werden, sofern dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen aus Sicht von ORANGE SOFTWARE zu vertreten ist.

 

3.3     Unabhängig von der Regelung gemäß vorstehender Ziff. 3.1 ist die Haftung von ORANGE SOFTWARE für eine fehlende Datenverfügbarkeit ausgeschlossen, falls dies auf eine fehlende Datenverfügbarkeit beim Server-Provider/Host zurückzuführen ist oder auf Internetausfälle und sonstige technische Störungen, die ORANGE SOFTWARE nicht zu vertreten hat.

 

3.4      Störungen der Systemverfügbarkeit müssen vom Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden über das ORANGE SOFTWARE-Ticketsystem unter http://hilfe.Orange Software.de gemeldet werden. Etwaig über andere Kanäle (bspw. E-Mail, Fax etc.) gemeldete Störungen können nicht berücksichtigt werden. Alternativ zum ORANGE SOFTWARE-Ticketsystem kann der Kunde sich telefonisch über die kostenpflichtige Servicehotline +49 421 98 98 30 90 an ORANGE SOFTWARE wenden. ORANGE SOFTWARE wird sich bemühen bei Meldungen von Störungen der Systemverfügbarkeit, die zu einem Totalausfall der Software führen und die innerhalb der Supportzeiten (Mo. – Fr. In der Zeit von 08:30Uhr – 16:30Uhr unter der Berücksichtigung der Feiertage des Bundeslandes Bremen) eingehen, eine Reaktionszeit für den Beginn der Entstörung von 4 Arbeitstagen sicherzustellen. Bei leichteren Fehlern, die nicht zu einem Totalausfall der Software führen und während des laufenden Betriebs auftreten, wird ORANGE SOFTWARE sich bemühen, nicht später als 7 Arbeitstagen nach dem Eingang der Störmeldung zu reagieren.

 

Verzögerungen der Entstörung, die vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Kundenseite oder verspätete Meldung der Störung), werden nicht auf die Entstörungszeit angerechnet.

 

3.5      Neben den vorstehenden Regelungen zur Systemverfügbarkeit liegt ein sonstiger Mangel vor, wenn die Software die in der Programmdokumentation angegebenen Funktionen nicht erfüllt (z.B. falsche Ergebnisse liefert, ihren Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzbarkeit der Software verhindert oder nicht unerheblich beeinträchtigt wird). Unvollkommenheiten der Software, welche ihren Einsatzzweck nicht vereiteln oder wesentlich behindern, sind von der Gewährleistung nicht umfasst.

 

3.6      Von der Gewährleistung sind solche Mängel der Software ausgeschlossen, die durch Anwendungsfehler seitens des Kunden verursacht worden sind oder auf eine nicht ausreichende Internetverbindung bzw. Netzwerkeinrichtung des Kunden, dessen Firewall-Einstellungen oder sonstige technische Ursachen im Verantwortungsbereich des Kunden zurückzuführen sind. Dies gilt auch bei nicht vorhandenen oder unzureichenden Backup-Maßnahmen, bei Virenbefall oder sonstigen äußeren, von ORANGE SOFTWARE nicht zu vertretenden Einwirkungen, die auf Fehler der (nicht von ORANGE SOFTWARE gelieferten) Hardware, des Betriebssystems oder der Software anderer Hersteller/Anbieter beruhen oder darauf beruhen, dass die Software, die Hardware oder die Systemumgebung, für welche die Software konfiguriert wurde, vom Kunden oder Dritten geändert wurde.

 

3.7      Liegt ein Fehler im Sinne von vorstehender Ziff. 3.5 vor, ist der Kunde verpflichtet, ORANGE SOFTWARE umgehend über das ORANGE SOFTWARE-Ticketsystem unter http://hilfe.Orange Software.de zu informieren. Etwaig über andere Kanäle (bspw. E-Mail, Fax etc.) mitgeteilte Fehlermeldungen können nicht berücksichtigt werden. Alternativ zum ORANGE SOFTWARE-Ticketsystem kann der Kunde sich telefonisch über die kostenpflichtige Servicehotline +49 421 98 98 30 90 an ORANGE SOFTWARE wenden.  Mit der Fehlermeldung soll der Kunde alle zur Fehleranalyse und Nachbesserung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und ORANGE SOFTWARE bzw. den beauftragten Personen uneingeschränkten Zugang zu der Software und dem System des Kunden, auf dem diese installiert ist bzw. mit dem diese genutzt wird, zu gewähren. Eine Fehlermeldung soll Informationen über die Art des Fehlers, die Anwendung, bei der der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die zur Beseitigung des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Der Fehler soll vom Kunden so beschrieben werden, dass er reproduzierbar ist. Resultiert der Fehler aus dem Zusammenwirken mit einer Datenbank, ist der Kunde verpflichtet, ORANGE SOFTWARE zum Zwecke der Fehlersuche und –beseitigung Zugang zu der Datenbank und den darin enthaltenen Daten zu verschaffen. Stellt sich bei einer vom Kunden angeforderten Fehleranalyse heraus, dass kein Fehler vorliegt, zu dessen Beseitigung ORANGE SOFTWARE verpflichtet ist, kann dem Kunden der angefallene Aufwand in Rechnung gestellt werden.

 

3.8      Die Regelungen in Abschnitt A Ziffern 7 und 8 dieser AGB finden ergänzend Anwendung.

 

  1. Pflichten und Mitwirkungsleistungen des Kunden

 

4.1     Die nachfolgenden Mitwirkungsleistungen sind Hauptleistungspflichten des Kunden und nicht alleine als Nebenpflichten oder Obliegenheiten zu klassifizieren.

 

4.2     Die Nutzung des Software-Produkts durch den Kunden setzt die Erstellung eines Kunden-Accounts (im Folgenden: Account) voraus. Für die Erstellung des Accounts sind die erforderlichen Daten anzugeben und ein Passwort festzulegen.

 

4.3      Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Funktionalitäten und generelle Beschaffenheit der Software zu überprüfen und etwaige Mängel oder sonstige Abweichungen von den Anforderungen an die Beschaffenheit gegenüber ORANGE SOFTWARE anzuzeigen.

 

4.4      Der Kunde ist verpflichtet, einen qualifizierten Ansprechpartner nebst Stellvertreter zur Verfügung zu stellen, der berechtigt ist, alle notwendigen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen, die zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen des Ansprechpartners (nebst Stellvertreter) unverzüglich mitzuteilen.

 

Support-Leistungen von ORANGE SOFTWARE erfolgen grundsätzlich als Remote-Dienst über das Tool “PC-Visit” (www.pcvisit.de). Hierfür muss der Kunde gewährleisten, dass die kostenfreie Version des Tools “PC-Visit” genutzt werden kann.

 

4.5      Für die Inhalte und mit der Software verarbeiteten Daten ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, die Software von ORANGE SOFTWARE nur vertragsgemäß und im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen und bei der Nutzung keine Rechte Dritter zu verletzen. Der Kunde wird ORANGE SOFTWARE unverzüglich, möglichst schriftlich, informieren über: (i) den Missbrauch oder den Verdacht des Missbrauchs der vertraglich vereinbarten Leistung; (ii) eine Gefahr oder den Verdacht einer Gefahr für die Einhaltung des Datenschutzes oder der Datensicherheit, die im Rahmen der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung auftritt; (iii) eine Gefahr oder den Verdacht einer Gefahr für die von ORANGE SOFTWARE bereitgestellte Leistung, z.B. durch Verlust von Zugangsdaten oder einen Hacker-Angriff.

 

4.6     Der Kunde ist verpflichtet, die Erfüllung der nachfolgenden technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten zu besorgen und für die Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten:

 

Die Anbindung an das Internet in ausreichender Bandbreite und Latenz liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.

 

Für eine optimale Nutzung der Angebote und Funktionen der Software wird der Kunde die Browsertypen Google Chrome, Mozilla Firefox, Opera, Safari oder Edge in ihrer jeweils aktuellen Version anwenden. Zudem müssen in den Einstellungen im verwendeten Browser die Verwendung von Cookies und Javascript erlaubt sein. Werden diese technischen Voraussetzungen vom Kunden nicht erfüllt, kann es unter Umständen zu Einschränkungen der Nutzbarkeit der des Software-Produkts von ORANGE SOFTWARE kommen. ORANGE SOFTWARE ist für diese Einschränkungen nicht verantwortlich.

 

Der Kunde ist dafür verantwortlich, innerhalb der eigenen Organisation und für seine Mitarbeiter dem aktuellen Stand der Technik entsprechende IT-Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dazu gehören unter anderem, aber nicht begrenzt auf, die Installation und regelmäßige Aktualisierung einer gängigen Antivirus Software auf den Laptops, Computern oder sonstigen mobilen Endgeräten der Mitarbeiter des Kunden, die Sicherstellung der Vergabe und regelmäßigen Aktualisierung von sicheren Passwörtern nach Maßgabe anerkannter Sicherheitsstandards für den ORANGE SOFTWARE Account sowie für die Laptops, Computer oder sonstige mobile Endgeräte der Mitarbeiter sowie der Einsatz entsprechender Mechanismen zur sicheren Nutzung wie 2-Faktor-Authentifizierung, automatische Inaktivitätssperre, Firewall etc.

 

Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, für die Geheimhaltung der seinen Nutzern zugeordneten Identifikations- und Authentifizierungsdaten, das heißt auch beispielsweise das organisatorische und ggf. technische Verbot der Weitergabe von Passwörtern, sowie für die Einhaltung des Verbots der Nutzung von sogenannten „Shared Accounts“ Sorge zu tragen.

 

Darüber hinaus hat der Kunde für die Sicherheit der verwendeten Internetverbindung Sorge zu tragen, das heißt insbesondere auch die Nutzung von firmeneigenen statt öffentlichen Virtual Private Networks (VPN) sowie die Sicherstellung der Nutzung von VPN-Verbindungen in öffentlichen Netzwerken.

 

4.7      Der Kunde ist für die fachliche Einrichtung und Administration des Accounts selbst verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob ORANGE SOFTWARE den Kunden bei der Einrichtung des Accounts, in welcher Form auch immer, unterstützt. Hierzu zählen insbesondere: (i) die fachliche Einrichtung des Accounts, insbesondere Migration von Daten, Konfiguration von Prozessen und Produkten; (ii) die technische Anbindung von Schnittstellen auf Seiten des Kunden nach der Spezifikation für ein- und ausgehende Daten; (iii) die Administration des Accounts, insbesondere das Anlegen von Benutzern und Rollen und Zuweisen von Zugängen zum Account.

 

  1. Ergänzende Regelungen für kostenfreie Nutzung

 

5.1      ORANGE SOFTWARE bietet dem Kunden die Möglichkeit einer kostenfreien Nutzung des Software-Produkts für 5 Mitarbeiter und weniger an. Dieses Angebot richtet sich nur an Kunden, die das Software-Produkt ausschließlich durch 5 oder weniger Mitarbeiter nutzen wollen. Eine Aufteilung der Nutzung durch mehr als 5 Mitarbeiter auf zwei oder mehr Verträge über die kostenfreie Nutzung durch den Kunden ist nicht zulässig. Bei der kostenfreien Nutzung ist ORANGE SOFTWARE zur Darstellung von Werbeinhalten über das Software-Produkt berechtigt und der Kunde erteilt hierzu seine Zustimmung.

 

5.2      Falls ORANGE SOFTWARE zur Kenntnis gelangt, dass der Kunde von der kostenfrei zur Verfügung gestellten Möglichkeit zur Nutzung des Software-Produkts über einen längeren Zeitraum keinen Gebrauch macht – hierfür reicht eine Inaktivität des Kunden über einen Zeitraum von drei Wochen – ist ORANGE SOFTWARE berechtigt, den Vertrag über die Nutzung des Software-Produkts außerordentlich zu kündigen und den Account/die Instanzen des Kunden abzuschalten.

 

  1. Sonstiges

 

6.1      Dem Kunden ist bewusst und er ist damit einverstanden, dass ORANGE SOFTWARE im Rahmen des Monitorings zur Sicherstellung einer dauerhaft qualitativ hochwertigen Leistung Zugriff auf die Server hat, auf denen die über das Software-Produkt erfassten Kundendaten gespeichert sind. ORANGE SOFTWARE wird hierbei die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Das Weitere hierzu ist in der zwischen den Parteien gesondert abgeschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geregelt.

 

6.2      ORANGE SOFTWARE ist berechtigt – gleich ob die Nutzung des Software-Produkts kostenpflichtig oder kostenfrei erfolgt – den Kunden über das Software-Produkt über anstehende Updates, Update-Termine, neue Leistungsmerkmale sowie sonstige Neuerungen zu informieren. Der Kunde erteilt hierzu seine Zustimmung.

 

6.3     ORANGE SOFTWARE ist berechtigt – gleich ob die Nutzung des Software-Produkts kostenpflichtig oder kostenfrei erfolgt – den Kunden über das Software-Produkt auch mit Werbeanzeigen, Produktinformationen ausdrücklich auch Fremdwerbung zu informieren.

 

Der Kunde erteilt hierzu seine Zustimmung.

 

E.

 

Ergänzende Regelungen für Schulungen/sonstige Dienstleistungen

 

  1. Buchung und Stornierung

 

1.1     Schulungen, und sonstige Dienstleistungen wie beispielsweise Montage bzw. Installation, Einrichtung und Inbetriebnahme eines von Hardware und Software sind kostenpflichtig und müssen vom Kunden gesondert gebucht werden.

 

1.2      Termine zur Durchführung von Schulungen und sonstigen Dienstleistungen werden nach der Buchung des Kunden gesondert mit diesem vereinbart.

 

1.3     Gebuchte Schulungen und sonstige Dienstleistung können nur dann kostenfrei storniert werden, wenn die Absage spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich gegenüber ORANGE SOFTWARE erfolgt. Bereits vom Kunden geleistete Vorauszahlungen werden bei fristgerechter Stornierung von ORANGE SOFTWARE innerhalb von 30 Tagen erstattet. Erfolgt eine Stornierung nicht fristgerecht, ist ORANGE SOFTWARE berechtigt, dem Kunden das volle Entgelt für die gebuchte Schulung bzw. sonstige Dienstleistung zu berechnen.

 

  1. Leistungsumfang

 

Die buchbaren Schulungen und sonstigen Dienstleistungen haben folgenden Inhalt:

 

Basis Schulung – Time it:

 

Es stehen dem Kunden bis zu vier zusammenhängende Schulungsstunden zur Verfügung. Der Leitfaden für die Basis Schulung beinhaltet:

 

–       Einweisung in die Architektur und Handhabung der Time it Zeiterfassung

 

–       Unterstützung bei der Anlage von Berechtigungen/Nutzungsrechte

 

–       Unterstützung bei der Anlage von Mitarbeiter-Stammdaten

 

–       Unterstützung bei der Anlage von Abwesenheitszeiten (wie Urlaub, Krank, Dienstgang, Raucherpause,..)

 

–       Unterstützung bei der Anlage von Arbeitszeitmodellen und Wochenprogrammen

 

–       Einweisung in die Auswertungen und Journale

 

–       Unterstützung bei der Einrichtung des Personentableaus

 

–       Unterstützung bei der Anlage und Einrichtung der Time itApp.

 

–       Einweisung in die tägliche Systempflege: Buchungskorrekturen, Hilfefunktion.

 

Jeder Kunde ist individuell, und deshalb verlaufen Schulung/Einweisung nicht immer streng nach Zeitplan. Der Schulungsinhalt und die kalkulierte Zeit sind ein Erfahrungswert, welcher ORANGE SOFTWARE nicht verpflichtet alles aus dem Leitfaden in der vorgeschriebenen Zeit zu vermitteln. Bei Bedarf kann der Kunden eine kostenpflichtige Anschlussschulung vereinbaren

 

Basis Schulung mit Einrichtung – Time it:

 

Es stehen dem Kunden bis zu 8 zusammenhängende Schulungsstunden (1 Arbeitstag) zur Verfügung. Der Leitfaden für die Basis Schulung mit Einrichtung beinhaltet:

 

–       Alle Punkte aus der Basis Schulung

 

–       Erweiterte Rollen und Rechtevergabe

 

–       Unterstützung bei der Anlage von Workflow/Antragswesen mit Vertreter und Stellvertreterregelung

 

–       Unterstützung bei der Anlage von Zuschlägen

 

–       Unterstützung bei der Nutzung des Logbuchs

 

–       Unterstützung bei der Einrichtung von Kontenverrechnung

 

Jeder Kunde ist individuell, und deshalb verlaufen Schulung/Einweisung nicht immer streng nach Zeitplan. Der Schulungsinhalt und die kalkulierte Zeit sind ein Erfahrungswert, welcher ORANGE SOFTWARE nicht verpflichtet alles aus dem Leitfaden in der vorgeschriebenen Zeit zu vermitteln. Bei Bedarf kann der Kunden eine kostenpflichtige Anschlussschulung vereinbaren

 

  1. Schulungs-/Leistungsort, Reisekosten und Spesen

 

3.1      ORANGE SOFTWARE führt vom Kunden gebuchte Schulungen und Einrichtungs-Dienstleistungen mit dem Kunden grundsätzlich online durch. Nur auf gesonderte Vereinbarung wird ORANGE SOFTWARE bebuchte Schulungen nach Absprache mit dem Kunden im eigenen Schulungszentrum oder in den Räumlichkeiten des Kunden durchführen. Für das Schulungspersonal von ORANGE SOFTWARE anfallende Fahrtzeiten, Reise-/Übernachtungskosten und Spesen sind nicht im Preis enthalten und vom Kunden gesondert zu vergüten. Reisekosten und Spesen seiner eigenen Mitarbeiter trägt der Kunde.

 

3.2      Aufgrund der Corona-/CoViD-19-Pandemie oder im Fall vergleichbarer Pandemie-Lagen ist ORANGE SOFTWARE berechtigt, zur Beschränkung bzw. Vermeidung von persönlichen Kontakten und zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken der eigenen Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Kunden Schulungen und Einrichtungs-Dienstleistungen ausschließlich online durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden staatlichen Regelungen (bspw. durch „Corona-Verordnungen“) dies nicht zwingend erfordern.

 

F.

 

Vertraulichkeit, Datenschutz

 

  1. Schutz vertraulicher Informationen

 

1.1     Jede Vertragspartei wird sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen der anderen Partei, die ihr im Rahmen der Geschäftsverbindung bekannt werden, unbeschränkt vertraulich behandeln und nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages verwenden und – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist – nicht ohne ausdrückliche Zustimmung (mindestens Textform erforderlich) der anderen Partei an Dritte weitergeben oder in irgendeiner Weise verwerten. Dies gilt für sämtliche Informationen, gleich ob schriftlich fixiert oder mündlich übermittelt, die (i) der Natur der Sache nach als vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig gelten oder (ii) die derjenige Vertragspartner, dem die Informationen übermittelt werden, bereits aufgrund der äußeren Umstände der Übermittlung als vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig erkennen muss. Unter vertrauliche Informationen fallen insbesondere Produktbeschreibungen und Spezifikationen sowie Preise. Mitarbeiter sowie eingeschaltete Dritte sind in diesem Sinne zu verpflichten. Beide Vertragspartner sind darüber hinaus verpflichtet, die unbefugte Weitergabe oder Nutzung vertraulicher Informationen durch ihre Kunden, Mitarbeiter, Subunternehmer oder gesetzliche Vertreter zu verhindern. Beide Vertragspartner treffen mindestens diejenigen Vorsichtsmaßnahmen, die sie auch im Hinblick auf eigene vertrauliche Informationen treffen. Solche Vorsichtsmaßnahmen müssen jedenfalls ausreichend sein, um die Weitergabe an unbefugte Dritte effektiv zu verhindern. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig schriftlich darüber informieren, falls es zu missbräuchlicher Nutzung vertraulicher Informationen kommt. Die Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Ende des jeweiligen Vertrages fort.

 

1.2     Ausgenommen von den Verpflichtungen gemäß vorstehender Ziff. 1.1. sind solche Informationen, die der anderen Partei bereits vor Übermittlung und ohne bestehende Geheimhaltungsvereinbarung bekannt waren, von einem Dritten, der keiner vergleichbaren Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegt, übermittelt werden, anderweitig öffentlich bekannt sind, unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden, zur Veröffentlichung schriftlich freigegeben sind oder aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Verfügung übermittelt werden müssen, vorausgesetzt, dass der von der Übermittlung betroffene Vertragspartner rechtzeitig informiert wird, um ggf. noch entsprechende (Rechts-)Schutzmaßnahmen einleiten zu können.

 

  1. Datenschutz

 

2.1     Zum Schutz personenbezogener Daten wird ORANGE SOFTWARE die Bestimmungen zum Datenschutz beachten, die personenbezogenen Daten des Kunden und dessen Mitarbeiter nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten und die von ORANGE SOFTWARE bei der Vertragserfüllung eingesetzten Personen im Falle der Datenverarbeitung auf das Datengeheimnis verpflichten.

 

2.2      Die Vertragspartner schließen hierzu eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab.

 

G.

 

Schlussbestimmungen

 

  1. Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

1.1     Erfüllungsort für Lieferung, Nacherfüllung und Zahlung ist Bremen.

 

1.2     Gerichtsstand ist der für den Firmensitz von ORANGE SOFTWARE zuständige Gerichtsort, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Sitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. ORANGE SOFTWARE ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.

 

1.3     Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ORANGE SOFTWARE und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

 

  1. Änderungsvorbehalte

 

2.1         ORANGE SOFTWARE hat das Recht, diese AGB jederzeit abzuändern oder um Regelungen für die Nutzung etwaig neu eingeführter zusätzlicher Leistungen oder Funktionen der Hardware-/Software-Produkte zu ergänzen. Die Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden spätestens vier Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten per E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse angekündigt. Die Zustimmung des Kunden zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als erteilt, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag, der auf die ORANGE SOFTWARE verpflichtet sich, in der Änderungsankündigung auf die Möglichkeit des Widerspruchs, die Frist für den Widerspruch, das Textformerfordernis sowie die Bedeutung, bzw. die Folgen des Unterlassens eines Widerspruchs gesondert hinzuweisen.

 

2.2         ORANGE SOFTWARE behält sich vor, die Software-Produkte inhaltlich und funktionell weiterzuentwickeln und zu verändern.  Wesentliche Änderungen wird ORANGE SOFTWARE dem Kunden spätestens 4 Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen. Sind die Änderungen für den Kunden unzumutbar, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Änderungsankündigung außerordentlich zu kündigen. Die Kündigungserklärung hat der Textform zu entsprechen.  

 

2.3         Darüber ist ORANGE SOFTWARE berechtigt, die Software-Produkte zu ändern oder abweichende Funktionalitäten anzubieten, (i) soweit dies erforderlich ist, um die Übereinstimmung der von ORANGE SOFTWARE angebotenen Leistungen mit dem auf diese Leistungen anwendbaren Recht herzustellen, insbesondere, wenn sich die Rechtslage ändert; (ii) soweit ORANGE SOFTWARE damit einer an ORANGE SOFTWARE gerichteten Gerichts- oder Behördenentscheidung nachkommt; (iii) soweit dies erforderlich ist, um Sicherheitslücken der Software-Produkte zu beseitigen; oder (iv) soweit dies überwiegend vorteilhaft für den Kunden ist.

 

  1. Sonstiges

 

3.1      Für die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag auf einen Dritten bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung ORANGE SOFTWARE.

 

3.2      Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses selbst.

 

3.3      Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Zweck dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

 

Bremen, Januar 2024

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